Satzung
des
LANDESVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG/BAYERN DER POLNISCHEN INGENIEURE UND TECHNIKER IN DEUTSCHLAND e.V.
Statut Zrzeszenia Landowego Polskich Inżynierów i Techników w Niemczech, T. z.
1§ Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Landesverband Baden - Württemberg/Bayern der polnischen Ingenieure und Techniker in Deutschland e. V., Zrzeszenie Landowe Polskich Inżynierów, i Techników w Niemczech. T.z.. und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verband hat seinen Sitz in Ostfildern/Stuttgart.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 § Zweck...
I. des Verbandes ist:
a. Förderung der Völkerverständigung auf der Grundlage des deutsch-polnischen Vertrages vom 17.06.1991 und des dazu gehörenden Briefwechsels der Außenminister.
b. Förderung des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Austausches, insbesondere
zwischen Deutschland, anderen EU-Ländern und Polen.
II. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a. Zusammenführung interessierter Personen in Deutschland und Polen auf
Konferenzen, Seminaren, Kolloquien und anderen Informations-und Bildungsveranstaltungen.
b. Unterstützung von Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung im technisch-wissenschaftlichen Bereich sowohl in Deutschland als auch in Polen.
3 § Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 § Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes können werden, unabhängig davon, ob sie die polnische, deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen:
a. in Deutschland, anderen EU-Ländern und Polen lebende Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker und andere Personen
b. Unternehmer d.h. Personen, die nachweislich eigenverantwortlich eine selbständige, wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
c. Studenten technischer und naturwissenschaftlicher Fakultäten von Hochschulen und Universitäten in Deutschland, anderen EU-Ländern und Polen.
5 § Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbands können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen von natürlichen Personen werden, die Ziele dieser Satzung unterstützen und anerkennen.
Die an der Gründungsversammlung beteiligten Personen sind Gründungsmitglieder des Verbandes.
Neue Mitglieder können in den Verband nach schriftlicher Antragstellung aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbands.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Aufnahme begehrende Person binnen eines Monats seit Bekanntgabe des Beschlusses eine Beschwerde z. Hd. des Vorstandes einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet endgültig die Hauptversammlung bei ihrer nächsten Sitzung.
6 § Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- den Tod
- schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Verbandes zum Jahresende unter Einhaltung einer 6 wöchigen Kündigungsfrist.
- Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verband.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann erst dann beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht bezahlt sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Der Ausschluss erfolgt per Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Ziele oder die Interessen des Verbandes verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss, der begründet sein muss und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben ist, kann bei dem Vorstand Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses bei dem Vorstand eingelegt werden. Wird von dem Berufungsrecht kein Gebrauch gemacht oder
die Frist versäumt, gilt die Mitgliedschaft als beendet. Besteht eine Schiedskommission ist die Berufung bei der Schiedskommission einzulegen.
Gegen den Ausschließungs-Beschluss kann durch Beschwerde die Entscheidung der Hauptversammlung herbeigeführt werden. Bis die Hauptversammlung über die Beschwerde entschieden hat, gilt der Mitglied als ausgeschlossen.
7 § Verbandsorgane
Verbandsorgane sind der Vorstand und die Hauptversammlung
8 § Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen. Wählbar sind nur Verbandsmitglieder. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden Sekretär
- KassiererDer Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Eine dieser Personen muss die/der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer der vertretenden Vorsitzenden sein.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten.
- Satzungsänderungen, die von Aufsicht Gerichts oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einer Mehrheit gefasst. Erforderlich ist, das bei jeder Beschlussfassung der Vorsitz oder einer seiner Stellvertreter mitwirken.
Bei besonderer Dringlichkeit können Beschlüsse nach faxschriftlicher Beratung gefasst werden. Erforderlich ist, dass bei jeder Beschlussfassung der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter mitwirken und dass, jedes erreichbare Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren zugestimmt hat. Mindestens vier Vorstandsmitglieder müssen den entsprechenden Beschluss Mittragen.
9 § Außerordentliche, Fördernde und Ehrenmitglieder
Der Verband kann per Vorstandbeschluss außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder aufnehmen und Ehrenmitglieder ernennen.
Außerordentliche Ehren- und fördernde Mitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein.
Die Ehrenmitgliedschaft muss von der Hauptversammlung bestätigt werden.
10 § Der Verband kann einen oder mehrere Ehrenpräsidenten, bestimmen.
11 § Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung wird mindestens einmal in der Amtsperiode des Vorstandes durch den Vorstand einberufen.
Die ordentliche Hauptversammlung ist aufgrund des Vorstandsbeschlusses einzuberufen, es das Verbandsägeresse erfordert oder mindestem 113 der Mitglieder die Einberufung sch ich vom Vorstand verlangt.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe da Gründe der Tagesordnung mit mindestem 3-wöchiger Vorankündigung.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muss die Abstimmung wiederholt werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, bei einer Präsenz von mindestens der Hälfte der Verbandsmitglieder. Sie sind nur zulässig, wenn die zu ändernden Satzungsbestimmungen in der Einladung wörtlich angegeben worden sind.
Über die Hauptversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben sind.
12 § Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 2 Mitgliedern, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden wählen. 2 . Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung einschließlich der Jahresabschlüsse und erstatten der Hauptversammlung darüber Bericht. Sie dürfen weder Vorstandsmitglieder noch Angestellte des Verbands sein.
13 § Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Hauptversammlung bestimmt.
14 § Auflösung des Verbandes
Der Verband kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der er erscheinenden Mitglieder aufgelöst . Voraussetzung ist, das in der Einladung zur Hauptversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen worden ist.
15 § Heimfall-Klausel
Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Verbandszwecks überträgt die Hauptversammlung Nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Verbands-Vermögen einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft, die es gemeinnützig zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.